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Plagiate

Bessere Qualität nach europäischem Standard sowie technischen Normen von DAIDALOS ® liefern wir auch zu marktüblichen Preisen! Mehr


Wie erkenne ich das Plagiat:     ( Made in Asia)

  • Schweißnaht NICHT in der Nut – Schweißnaht ist an der Oberseite des Handlaufes.
  • Schweißverfahren ist TIG/WIG geschweißt. Keine Laserschweißnaht.
  • Anlauffarben im Rohrkörper und somit ist Korrosion vorprogrammiert.
  • KEINE Einprägung von Werkstoff, Hersteller und Herstelldatum im Nutbereich.
  • Nicht in Schlauchfolie verpackt, schlechte Umverpackung.
  • Nicht definierbarer Schliff, und somit nicht wählbarer Schliff.
  • Verdrillung und Säbelwirkung sehr hoch. Hohe Spannungen bei 2D + 3D Biegeteile.
  • Die Abmessungen sind baugleich mit denen von DAIDALOS ®
  • Zubehör und Fittings sind aus Edelstahl-Guss! Dieser Werkstoff hat keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung und benötigt eine Einzelzulassung am Produkt.
  • Die Gummidichtung U-Profil ist nicht TRAV-konform!

Mit welchen Folgen muss ich rechnen wenn ich das Plagiat einsetzte:
-bauaufsichtlicher Bereich- oder Bereiche die angeglichen sind.

Entfernung
Der Bauherr bzw. Architekt kann auf Entfernung des Bauproduktes, welches nicht den technischen Regeln und dem Stand der Technik entspricht, bestehen.

Nicht-Zahlung
Die berechtigte Nichtzahlung der Bauleistung ist möglich.

Schadensersatz
Die Kosten und der Schadensersatz können den Verkaufspreis der Rohre leicht um ein Mehrfaches übersteigen. So ist ein Schadensersatz  auch auf die Folgekosten möglich.

Anzeige wegen Betrug
Nach der bayerischen Bauordnung (Art. 89 Abs. 1 Nr. 4 BayBO) ist ein Betrag von 500.000 € möglich. Die einzelnen Landesbauordnungen sehen in Anlehnung das selbe vor.  § 263 StGB Nach dem Strafgesetzbuch ist der unberechtigte Einsatz des –Ü- Zeichens strafbar und wird mit Strafen bis zu 5 Jahren Gefängnis geahndet.

Anzeige wegen Körperverletzung
Denkbar ist ebenfalls eine Anzeige wegen Körperverletzung. Verletzt sich ein Nutzer an dem Geländer, und es ist unsachgemäß hergestellt oder mit unsachgemäßen Material, trifft dies zu.



Nach welchen Kriterien wird DAIDALOS ® hergestellt und welche Vorteile bietet es:

  • Herstellerqualifikation nach DIN 18800-7
  • Ü-Kennzeichnung – ÜH und ÜZ können vergeben werden.
  • Herstellung nach den Vorschriften der „Bauregelliste Teil A“
  • Statische Bemessung nach DIN 18800
  • Statischer Nachweis, prüffähige Statik verfügbar
  • Zeichnungen sind für jedes Teil verfügbar
  • Werkszeugnisse 3.2 für das Rohrprodukt
  • Chargenverwaltung für das Rohrprodukt, Rückverfolgung des eingesetzten Materials
  • Chargenverwaltung für die Fittings, Rückverfolgung des eingesetzten Materials
  • Qualitätsmanagement nach DIN EN ISO 3834-2/3
  • Kennzeichnung mit Hersteller –REC-, Werkstoff, Herstellwoche in der Nut
  • Schweißverfahren (751 Laserstrahl + 141 TIG/WIG) mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung.
  • Ausschreibungstexte sind verfügbar
  • Genaue Spezifizierung der Oberflächenbehandlung und Einflussnahme auf den Schliff und/oder Politur
  • Auswahl des Schliffes nach der Hausnorm REC.
  • Sonderlängen über 6010 mm sind verfügbar bereits ab kleinen Projektmengen.
  • Lösungen für den linienförmig gelagerten Fußpunkt nach TRAV Anhang B liegen als Systemlösung vor
  • Fußlösungen außerhalb der TRAV sind verfügbar
  • Fittings sind in einer Vielzahl an Ausprägungen verfügbar. ( Sonderwinkel ab 1 Stück )
  • Diverse Rohrabmessungen ( Rund, Quadratisch, Rechteckig, Elliptisch ) sind machbar.
  • MADE IN GERMANY / EU


WICHTIGE MITTEILUNG / WARNUNG:

Plagiate des
DAIDALOS EDELSTAHL-NUTROHR-SYSTEM REC 3



Sehr geehrte Damen und Herren,

in letzter Zeit mussten wir leider feststellen, dass am Markt minderwertige Plagiate unseres DAIDALOS Edelstahl-Nutrohrsystem REC 3 der Abmessungen 42,4 und 48,3 angeboten werden. Auch die Abmessung 60,3 und 80-40-2 wurden nachgemacht.

Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass diese Plagiate im Gegensatz zu unseren Systemprodukten NICHT für die Verwendung im bauaufsichtlichen Bereich zugelassen sind, wenn sie nicht über die nötogen Papiere, Prüfungen und Qualität verfügen.


Da auch SIE als Händler, Verarbeiter oder Metallbauer belangt werden können wenn Sie nicht zugelassene Produkte für den bauaufsichtlichen Bereich in den Verkehr bringen, (siehe hierzu beiliegender Auszug über Rechtsfolgen) möchten wir Sie ausdrücklich bitten, von solchen Produkten Abstand zu nehmen.


Die wichtigsten Unterscheidungsmerkmale zu unseren Systemprodukten sind:

  • Schweißnahtlage NICHT in der Nut
  • KEINE Einprägung von Werkstoff, Hersteller und Chargenkennzeichnung im Nutbereich
  • KEINE DAIDALOS REC 3 Schlauchfolie


Für jegliche Hinweise beim Auftauchen solcher Plagiate sind wir Ihnen sehr dankbar, da wir nur durch Ihre Mithilfe rechtlich entsprechend gegen diese Plagiate vorgehen können.

Mit unseren DAIDALOS Edelstahl-Nutrohrsystem REC 3 Systemprodukten, „Made in Germany“ sichern wir deutsche Arbeitsplätze.

Mit freundlichen Grüßen aus Schwabach

ROSTFREI  EDELSTAHL-CONSULTING REC
P R O D U K T  &  S E R V I C E   GmbH



Hans-Joachim Steinhart


Die Anforderungen sind in Deutschland im „Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten“ (BauPG) sowie in den jeweils anzuwendenden Landesbauordnungen (für Bayern etwa die Bayerische Bauordnung – BayBO) geregelt. Exemplarisch sei hier auf die für Bayern geltenden Vorschriften der Artikel 19 ff. BayBO verwiesen. Die baurechtlichen Vorschriften verweisen auf technische Normen, in denen die technischen Anforderungen an die jeweiligen Bauprodukte detailliert festgelegt sind.

a) In der Bauregelliste A (Kopie liegt als Anlage B bei) finden sich auf Seite 46 die technischen Regeln, welche für die hier vorliegenden vorgefertigten Bauteile aus Stahl und Stahlverbund maßgeblich sind. Der Hersteller weist die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen mittels einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach.

Der Einsatz von Bauprodukten ohne ein solches Ü-Zeichen ist im Bauwesen nicht zulässig. Eine Zuwiderhandlung stellt nach den Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnungen (für Bayern etwa Art. 89 Abs. 1 Nr. 4 BayBO) eine Ordnungs-widrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu EUR 500.000,00 bedroht ist.

Die Kennzeichnung von Bauprodukten mit einem Ü-Zeichen, ohne dass dessen Vor-aussetzungen dafür gegeben sind, stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu EUR 500.000,00 bedroht ist.

Hinzu kommt u.U. noch eine Strafbarkeit nach § 263 StGB wegen Betrugs, wenn die Produkte mit einem Ü-Kennzeichen vermarktet werden, obwohl die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Betrug ist mit einer Freiheits-strafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.

b) Wenn Bauprodukte nicht den oben genannten technischen Regeln entsprechen, müssen sie eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder einen Nachweis der Verwendbarkeit im Einzelfall aufweisen (für Bayern vgl. Art. 89 Abs. 1 Nr. 3 BayBO).

Die Herstellung und auch der Vertrieb von Bauprodukten, für welche eine Zulassung, ein Prüfzeugnis oder ein Einzelfallnachweis nicht besteht, stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen von bis zu EUR 500.000,00 bedroht ist.

c) Sollten baurechtliche unzulässige Nutrohre bereits verbaut worden sein, stellt sich insoweit das Bauvorhaben selbst als materiell baurechtswidrig dar. Dies bedeutet, dass die unzulässigen Rohre wieder entfernt werden müssen, um einen baurechtlich rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. Die Kosten für die Entfernung und das Ersetzen durch zulässige Nutrohre einschließlich aller damit verbundenen Folgeschäden müsste dann letztendlich der Lieferant bzw. Vertreiber der unzulässigen Rohre tragen. Diese Kosten und der Schadensersatz können den Verkaufspreis der Rohre leicht um ein Mehrfaches übersteigen.

d) Sollten infolge der Verwendung unzulässiger Rohre Personen zu Schaden kommen, kommt neben der daraus resultierenden Schadensersatzpflicht auch eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung in Betracht. Schadensersatzpflicht und Strafbarkeit trifft letztlich denjenigen, der für die Lieferung und den Einbau der unzulässigen Produkte verantwortlich ist.


Hans-Joachim Steinhart  7.3.2005



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